MGV Logo

Satzung

S a t z u n g
des Männergesangvereins 1861 e.V. Elsheim

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Männergesangverein 1861 Elsheim" mit dem Sitz in Stadecken-Elsheim.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz e.V.
Er ist Mitglied des Deutschen Sängerbundes.

§ 2 Zweck Gemeinnützigkeit
Der Männergesangverein hat sich die Aufgabe gestellt, unter Wahrung partei-politischer und konfessioneller Neutralität seine Mitglieder im Gesang aus- und weiterzubilden und das deutsche Lied als Kulturgut zu wahren und zu pflegen.
Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) inaktiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
Aktives männliches Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet und neben einer ausbildungsfähigen Stimme Liebe und Lust zum Chorgesang hat.
Inaktives Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszweck fördern will. Ehrenmitglied wird, wer 30 Jahre als aktives oder 50 Jahre als inaktives/aktives Mitglied ununterbrochen dem Verein angehört hat oder wegen besonderer Verdienste um den Verein durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Gesamtvorstandes nur durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung bei einer Anwesenheit von mindestens 50% der aktiven Mitglieder mit drei Viertel Stimmenmehrheit erfolgen. Gründe des Ausschlusses können sein:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit - mindestens 1/2 Jahr - trotz mehrfacher Aufforderung seinen Beitragszahlungspflichten nicht nachkommt,
b) wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schwer schädigt.
Von dem Antrag des Gesamtvorstandes ist dem auszuschließenden Mitglied Mitteilung zu machen.
Gegen die Entscheidung der Generalversammlung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung (Mitgliederversammlung).

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. und 2. Kassierer
d) dem 1. und 2. Schriftführer.
Dieser Vorstand wird ergänzt durch Beisitzer (Gesamtvorstand).

§ 7 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes einschließlich Beisitzer erfolgt jährlich in der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer und dem 1. und 2. Schriftführer vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen - darunter der erste oder zweite Vorsitzende - sind berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein abzugeben.
Dem Gesamtvorstand - einschließlich Beisitzer - obliegt die Vereinsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Dem 1.Schriftführer obliegt die Anfertigung des für den Verein erforderlichen Schriftgutes. Er führt das Protokoll bei jeder Vorstandssitzung und Mitglieder-versammlung. Im Protokoll müssen insbesondere die ergangenen Beschlüsse im Wortlaut festgehalten werden. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der 2. Schriftführer unterstützt den 1. Schriftführer und vertritt den 1. Schriftführer
bei dessen Verhinderung.
Der 1. Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ein Einnahmen- und Ausgabebuch. Er hat für den termingerechten Eingang der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Bei wiederholten Beitragsrückständen eines Mitgliedes hat er dem Vorsitzenden zu berichten. Der Generalversammlung hat er einen mit Belegen versehenen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Zahlungen für Vereinszwecke von über € 100,00 darf er nur auf Anordnung des 1. oder 2. Vorsitzenden leisten.
Der 2. Kassierer unterstützt den 1. Kassierer und vertritt den 1. Kassierer bei dessen Verhinderung.

§ 9 Kassenprüfer
In der Generalversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Diese haben jeweils rechtzeitig vor der Generalversammlung die Kassenbücher, den Kassenbestand, die Rechnungsbelege und die Quittungen zu prüfen.
 
§ 10 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder mindestens durch ein Viertel der aktiven Mitglieder.
Der Termin der Versammlung muß mindestens eine Woche vorher, im Nachrichten-Blatt „Aktuell“ für den Bereich der Verbandsgemeinde Nieder-Olm unter Angabe der Tagesordnungspunkte bekannt gegeben werden.  
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der erste oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Stimmberechtigt sind sämtliche erschienenen Mitglieder.
In Fällen, die den Chor unmittelbar betreffen, sind nur die aktiven Mitglieder stimmberechtigt.
Jede ordentlich einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder bei einer Mindestanwesenheit von 50% aller aktiven Mitglieder beschlussfähig.
Der Beratung und Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Jahresbericht des Kassierers und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Einstellung oder Entlassung des Dirigenten
f) Festsetzung der jährlichen Beitragszahlung und Entscheidung über
Beitragsbefreiung der Ehrenmitglieder sowie der Mitglieder des
Jugendchores bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres.
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Satzungsänderung
i) Sonstige eingebrachte Anträge von Mitgliedern.
Eine Satzungsänderung oder Neufassung der Satzung kann nur mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden.
Für die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes ist von den Mitgliedern ein Wahlleiter zu bestimmen, der den Vorsitz führt.
Nach der Wahl übernimmt der neu- oder wiedergewählte erste Vorsitzende den Vorsitz.

§ 11 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten im übrigen die Bestimmungen über die Generalversammlung.

§ 12 Beteiligung des Vereins bei Familienfeier
Der Verein beteiligt sich uneigennützig an größeren Familienfeiern eines jeden Mitgliedes sofern dies gewünscht wird. Automatisch singt der Verein bei aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern an deren Hochzeitstag, silbernen oder goldenen Hochzeit etc. und am 60., 70., 80., 85. Geburtstag etc., wenn dies bei Anfrage nicht abgelehnt wird.

§ 13 Beteiligung des Vereins beim Tod eines Mitgliedes
Der Verein beteiligt sich an Beerdigungen. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Beerdigung eines aktiven Mitgliedes und eines Ehrenmitgliedes eine Abordnung des Vereins mit einer Kranzniederlegung die letzte Ehre erweist.
Bei allen Mitgliedern singt der Verein nach Absprache mit den Angehörigen beim Trauergottesdienst in der Kirche.

§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt - Auflösung des Vereins - beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung kann nur durch den Gesamtvorstand oder auf Antrag von zwei Drittel aller Mitglieder einberufen werden.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stadecken-Elsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Registergericht durch den Versammlungsbeschluss vom 04.01.1980 in Kraft.


Amtlicher Stand:
Eingetragen im Vereinsregister unter Nr. 14 VR 1865

Die am 15. März 2024 beschlossene Satzungsänderung tritt durch Genehmigung des Registergerichtes in Kraft.